Das Bundeskabinett hat am 16. September 2020 einen Gesetzentwurf zur Reform des Elterngeldes beschlossen. Dieser sieht vor, das Elterngeld bei Frühgeburten zu erhöhen, die Einkommensgrenzen für Topverdiener herabzusetzen und mehr Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs zu ermöglichen. Die Neuregelungen sollen 2021 in Kraft treten. Das Vorhaben muss zuvor noch im Bundestag beschlossen werden.
Die Änderungen im Überblick
- Die besondere Situation bei Frühgeburten wird künftig beim Elterngeldanspruch mit einem „Frühchenmonat“ berücksichtigt. Eltern, deren Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher geboren wird, erhalten einen zusätzlichen Monat Elterngeld.
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Arbeitnehmer haben während der Elternzeit Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit. Mütter und Väter, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten wollen, sollen künftig mehr Möglichkeit dazu bekommen. So wird es zulässig sein, 32 Stunden statt wie bisher 30 Wochenstunden – also volle vier Tage die Woche – zu arbeiten.
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Die Regeln für den sogenannten Partnerschaftsbonus werden gelockert. Der Partnerschaftsbonus ist ein zusätzliches Elterngeld, das Paare erhalten können, wenn beide Eltern eine bestimmte Anzahl von Stunden in Teilzeit arbeiten und sich damit die Betreuung des Kindes / der Kinder teilen. Der Partnerschaftsbonus kann künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden bezogen werden. Zudem soll er an vielen Stellen vereinfacht und flexibler gestaltet werden.
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Topverdiener haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Hier ändert sich die Einkommensgrenze: Bisher liegt sie bei Paaren bei 500.000 Euro Jahreseinkommen. Künftig haben bereits Paare mit einem Spitzenverdienst von mehr als 300.000 Euro Jahreseinkommen keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.
Weitere Informationen zur Reform des Elterngeldes erhalten Sie direkt auf den Seiten vom BMFSFJ.