Zusätzliche Kinderkrankentage auch im Jahr 2022

Auch für das laufende Jahr haben gesetzlich krankenversicherte Eltern Anspruch auf erweiterte Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause. Darauf weist Sozialministerin Stefanie Drese hin. „Die coronabedingte Sonderregelung zum Kinderkrankengeld sind in das Jahr 2022 hinein verlängert“, so Drese.

Damit stehen jedem gesetzlich krankenversicherten Elternteil erneut 30 Kinderkrankentage pro Kind im Jahr zur Verfügung. Für Alleinerziehende sind es 60 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage.

„Eltern können zunächst befristet bis einschließlich 19. März 2022 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss“, verdeutlicht Ministerin Drese. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Kita, Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist, einen eingeschränkten Zugang hat oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Ab 20. März 2022 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld wieder nur bei Erkrankung des Kindes und entsprechendem Betreuungsbedarf. „Über eine mögliche Verlängerung dieses Datums aufgrund der Corona-Lage wird rechtzeitig entschieden“, betont Drese.

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind bis einschließlich zwölf Jahre. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Drese: „Die unbürokratische Sonderregelung hilft Eltern und Alleinerziehenden, den schwierigen Alltag zu meistern. Wichtig ist, wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie einen Anspruch auf Freistellung.“

Weitere wichtige Corona-Regelungen und Verordnungen im Überblick…

Kinderwunschbehandlungen – Zuschuss auch in angrenzenden Bundesländern

„Als eines der ersten Bundesländer unterstützt Mecklenburg-Vorpommern gemeinsam mit dem Bund seit 2013 verheiratete Paare bei der Inanspruchnahme von Kinderwunschbehandlungen“, so Drese. „Für die Landesregierung beginnt Familienpolitik bereits vor der Geburt eines Kindes.“

Weil zu einer modernen zeitgemäßen Familienpolitik auch die Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensentwürfe zählen, wurde der Kreis der Empfängerinnen und Empfänger dieser freiwilligen Leistung des Landes ab dem Jahr 2017 um Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, erweitert.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in der Regel 50 Prozent der Kosten bei den ersten drei Behandlungen. Das Land übernimmt gemeinsam mit dem Bund 50 Prozent des Eigenanteils. Der restliche Betrag muss durch die Paare aufgebracht werden.

Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung war bisher, dass die Paare ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und die Behandlung hier im Land vorgenommen wird. „Ab dem 1. Januar 2022 ist die zusätzliche Bezuschussung von Kinderwunschbehandlungen auch in Kinderwunschzentren unserer angrenzenden Bundesländer Schleswig-Holstein, Brandenburg und Niedersachsen sowie in Hamburg und Berlin möglich“, informiert Ministerin Drese über eine neue Richtlinie des Landes zur Förderung von Kinderwunschbehandlungen.

Paare aus Mecklenburg-Vorpommern haben damit eine erweiterte Wahlmöglichkeit für den Ort ihrer Kinderwunschbehandlung. Anträge können nach wie vor beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) gestellt werden. Die Formulare stehen zum Download auf der Website bereit. Dort sind auch weitere Informationen zur Kostenentlastung bei Kinderwunschbehandlungen zu finden.

Weitere Informationen zum Thema „Unerfüllter Kinderwunsch“ finden Sie auf unserer Themenseite.

Vorgestellt: Portal KinderFilmWelt

KinderFilmWelt ist ein kostenfreies und sicheres Filmportal. Junge Filmfans können dort nach Neuerscheinungen oder Filmklassikern suchen, die speziell an sie gerichtet sind, zum Beispiel Abenteuer-, Fantasy- oder Trickfilme. Die Website ist nun für die mobile Nutzung optimiert worden. Das neue Design passt sich den aktuellen Sehgewohnheiten von Kindern an und schickt sie intuitiv und interaktiv in einem geschützten Rahmen auf Entdeckungsreise. Eine weitere Besonderheit ist: Alle Filme werden mit einer speziellen Altersempfehlung versehen, die gut sichtbar mit einem Button angezeigt wird. Die gesetzlichen Freigaben des Jugendschutzes werden dabei nicht unterschritten. Durch pädagogisch durchdachte Altersempfehlungen ist auch weniger Langeweile garantiert.

Ausschreibung Medienkompetenz-Preis MV 2022

Bildungsträger und Schulklassen, Freizeit- und Kindereinrichtungen, Vereine, Jugend- und Seniorengruppen sowie Einzelpersonen aus unserem Land können ab sofort ihre medienpädagogischen Projekte aus den Jahren 2020 bis 2022 online einreichen. Projekte aus allen Altersgruppen und allen Bereichen der Medienarbeit sind willkommen. Der Konzeptvielfalt sind keine Grenzen gesetzt. Es werden Preisgelder in einer Gesamthöhe von 6.000 Euro vergeben. Einsendeschluss ist der 15. Januar 2022.

Der Medienkompetenz-Preis Mecklenburg-Vorpommern 2022 prämiert Medienbildungs-Projekte aus den Bereichen:

  • Freizeit und Teilhabe (Vergabe: Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern)
  • Schule und Bildung (Vergabe: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V)
  • Kindheit und Alter (Vergabe: Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V)
  • Nachgehakt (Vergabe: Ministerpräsidentin des Landes M-V)

Weihnachten und seine Bräuche

In der Adventszeit bereiten wir uns auf Weihnachten vor. Das Wort „Advent“ kommt aus der lateinischen Sprache und heißt „Ankunft“. Ursprünglich bezog sich dies im Christentum auf die „Ankunft des Herrn“. Zur Adventszeit sind die Straßen der Städte hell beleuchtet. Überall hängen Lichterketten und bunter Schmuck. In den Fenstern hängen Sterne und andere Figuren aus Papier. Und aus vielen Küchen kommt ein besonderer Duft. Die Menschen fangen an, Weihnachtsplätzchen oder Christstollen zu backen.

kleine Weihnachtskekse in Sternform kommen verziert vom Bleck

Der Adventskranz

„Advent, Advent, ein Lichtlein brennt. Erst eins, dann zwei, dann drei, dann vier…“ In vielen Häusern brennen in der Vorweihnachtszeit die Kerzen auf dem Adventskranz. Dieser besteht meist aus einem Gesteck aus Tannengrün, ein bisschen Deko und vier großen Kerzen. Die erste Kerze zünden wir am 1. Advent an, dann jeden Sonntag eine (weitere) Kerze. Daher brennt erst eine, dann zwei (am 2. Advent), dann drei und schließlich vier. Nun wissen wir – es ist nur noch knapp eine Woche bis zum Weihnachtsfest. Der Brauch des Adventskranzes soll dabei helfen, die Zeit des Wartens auf Weihnachten zu verkürzen.

Erfunden wurde der Adventskranz vermutlich vor knapp 200 Jahren von einem evangelischen Pfarrer in Hamburg. Dieser wollte den Kindern in einem Kinderheim die Zeit des Wartens auf Weihnachten verkürzen. Er nutzte damals ein großes Wagenrad, auf das er für jeden Tag eine Kerze steckte, an den Sonntagen aber eine besonders große. So kamen auf den ursprünglichen Kranz 24 bis 28 Kerzen (je nach Dauer der Adventszeit). Jeden Tag wurde dann eine Kerze mehr angezündet, und die Kinder konnten an den noch verbleibenden Kerzen erkennen, wie viele Tage es noch bis Weihnachten waren. Erst nach einiger Zeit wurde dieser riesige „Kranz“ dann auch mit Tannengrün geschmückt. Zunächst hingen diese großen runden Kränze an den Decken von Kirchen, da in den Wohnungen kein Platz für ein großes Wagenrad war. Nach einiger Zeit kamen die Menschen jedoch auf die Idee, den Kranz zu verkleinern und so kam es, dass die Anzahl der Kerzen auf 4 beschränkt wurde – eine für jeden Sonntag im Advent.
(Quelle: Bayerischer Rundfunk / Kinder)

Der Adventskalender

Ähnlich ist die Idee vom Adventskalender, der vielen Kindern – und auch Erwachsenen – die Zeit bis Weihnachten versüßt. Hinter jedem der 24 Türchen gibt es eine kleine Überraschung, die die Vorweihnachtszeit versüßt. Es gibt Adventskalender mit Schokolade gefüllt, aber auch mit Spielzeugen, Teesorten, Gewürzen oder Drogerie-Artikeln. Es ist mittlerweile für jede*n etwas dabei!

Vor mehr als 100 Jahren war das nicht ganz so: Der vermutlich erste Adventskalender bestand aus einem Karton mit 24 nummerierten Feldern, auf das eine Mutter für ihren Sohn Gebäckstückchen aufnähte. Der Sohn (Gerhard Lang) wiederrum fand die Idee so schön, dass er 1904 den ersten gedruckten Adventskalender erfand. Dieser musste dann jedoch noch selbst zusammengebastelt werden. Etwas später wurden die Adventskalender dann auch mit kleinen Engeln, Spielsachen und Weihnachtsschmuck und schließlich auch mit Schokolade bestückt.
(Quelle: Bayerischer Rundfunk / Kinder)

Der Weihnachtsbaum – ein alter Brauch

Der Brauch, sich an Heiligabend einen Nadelbaum in die Wohnung oder das Haus zu stellen, entstand vor gut fünfhundert Jahren. Es ist ein Überbleibsel der alten Germanen. Diese hatten ihr Vieh jedes Jahr im Winter an immergrünen Zweigen vorbeigetrieben, weil sie glaubten, dass in den Ästen gute Geister lebten, die den Tieren Glück brächten. Diese Idee gefiel dann wohl auch den Christen – denn von Jahrhundert zu Jahrhundert stellten immer mehr Menschen Weihnachtsbäume auf und es wurden vermehrt Plantagen für Weihnachtsbäume angelegt.
Heutzutage ist vor allem die Nordmanntanne sehr beliebt, aber auch Blautannen oder Fichten werden als Weihnachtsbäume gern genutzt. In vielen Familien ist der Baum der „Mittelpunkt“ des Weihnachtsfes

tes. Neben echten Tannen geht aber auch ein Trend hin zu unechten Bäumen, diese können jedes Jahr wieder genutzt werden.

Vor etwa vierhundert Jahren kamen die ersten Kerzen auf die Zweige. Im 19. Jahrhundert, vor etwa 170 Jahren, wurden neben Äpfeln, Spielzeug und Holzkunstwerken dann auch Glaskugeln an die Äste gehangen. Heutzutage sind der Fantasie beim Schmücken des Baums keine Grenzen mehr gesetzt – Lametta, Engel, Sterne und Kugeln sind in allen Farben und Größen erhältlich.

Je nach Familie ist es unterschiedlich, wann der Baum geschmückt wird: Die einen schmücken in bereits viele Tage vor Weihnachten und genießen den leuchtenden Baum eine Zeit lang, andere schmücken den Baum erst an Heiligabend oder einen Tag davor. Geschenke werden unter dem Baum verteilt, denn die Zweige „schützen“ diese. Geöffnet werden dürfen sie jedoch erst am Heiligabend!

Weihnachtsbeleuchtung am Tannenbaum, im Vordergrund Tannenzweige

Der Weihnachtsmarkt

Noch ein bisschen älter als der Brauch vom Weihnachtsbaum ist die Tradition der Weihnachtsmärkte. Diese entstand vor mehr als 600 Jahren, damals vor allem damit sich die Menschen auf den Märkten mit allen nötigen Dingen für das bevorstehende Fest und die kalte Jahreszeit eindecken konnten. Viele Handwerker und auch Spielzeugmacher durften auf dem Marktplatz ihre Stände errichten. Dies lohnte sich sowohl für die Händler, als auch für die Bewohner der Städte und so wurde der Brauch von Stadt zu Stadt weitergetragen. Im 17. und 18. Jahrhundert entwickelte sich der Markt immer mehr vom Versorgungsmarkt zum Vergnügungsmarkt. Neben Spielzeugen und Handwerkswaren wurden mehr und mehr auch Speisen und Getränke zum direkten Verzehr angeboten.

Bei Glühwein und Feuerzangenbowle trifft man sich heutzutage gerne mit der Familie und Freunden (und unter Pandemiebedingungen mit deutlich mehr Abstand) auf dem Weihnachtsmarkt und wärmt seine Finger und Bäuche mit weiteren Spezialität der Region, wie z.B. weihnachtlichen Backwaren oder gebrannten Mandeln. Auch Schmuck für den Weihnachtsbaum und weitere (handgemachte) Produkte werden von den zahlreichen Händlern auf unseren weihnachtlich leuchtenden Weihnachtsmärkten angeboten.

Das Weihnachtsessen

Beim Weihnachtsessen scheiden sich die Geister: Während die einen an Heiligabend den klassischen Kartoffelsalat mit Würstchen servieren (mit deutlichen regionalen Unterschieden in ganz Deutschland), gibt es bei anderen Raclette, Rinder- oder Schweinebraten sowie Fisch oder Geflügel. Am 1. oder 2. Weihnachtsfeiertag hingegen essen viele Deutsche gerne den Gänse- oder Entenbraten mit Kartoffeln oder Klößen und Rotkohl, aber auch der Braten vom Schwein, Rind oder Wild kommt bei einigen auf den Tisch. In einer Sache sind sich die meisten Deutschen jedoch einig: An Weihnachten kommt etwas „besonderes“ auf den Tisch – etwas mit Tradition.

Aber woher kommt zum Beispiel das Gericht Kartoffelsalat mit Würstchen zu Heiligabend?
Früher lag Heiligabend noch in der Fastenzeit – diese diente als Erinnerung an die Armut von Maria und Josef. Sie ging von Mitte November bis zum 25. Dezember. Daher wurde an Heiligabend noch nicht hemmungslos geschlemmt und es braucht ein „leichtes“ Essen. Da passte der Kartoffelsalat gut. Vermutlich hat sich dieses Gericht außerdem eingebürgert, da es nur wenig Vorbereitungszeit braucht – weil man ja bekanntlich vor und an Heiligabend alle Hände voll zu tun hat und viele Berufstätige auch noch arbeiten gehen. Zudem hatten damals viele Familien meist Kartoffeln im Haus, es war also praktisch, und zudem ein günstiges Essen – es wurde ja schon viel Geld für den Weihnachtsbraten am 1. Feiertag sowie für die Geschenke ausgegeben. Bis heute hat sich dann der „klassische“ Kartoffelsalat durchgesetzt, der nach wie vor praktisch ist, gut vorzubereiten und preisgünstig.

Weihnachten in anderen Ländern

Es gibt natürlich noch viele weitere Weihnachtsbräuche – vor allem in anderen Ländern auf der Welt, wo Weihnachten manchmal ganz anders gefeiert wird als in Deutschland. Zum Beispiel in Spanien – dort gibt es die Bescherung beispielsweise nicht am 24. oder 25. Dezember, sondern erst am 06. Januar.

Auf den folgenden Seiten könnt ihr euch einen kleinen Überblick über weihnachtliche Bräuche in Europa und der ganzen Welt verschaffen:

Das Team der FamilienInfo MV wünscht euch eine schöne und besinnliche Vorweihnachtszeit!

Neue Initiative: #ich sehe was

Die beiden Redaktionen des Kinder- und Jugend-Filmportals und des Filmdienstes wollen mit der Initiative #ich sehe was vielfältige Impulse setzen für Eltern, Pädagog*innen und Erziehende, die auf der Suche nach qualitätsvollen Filmen für Kinder und Jugendliche sind.

Unter dem Motto „#ich sehe was“ entstehen in regelmäßigen Abständen Artikel, Interviews, Themendossiers und Filmlisten, die die Sparte des Kinder- und Jugendfilms nach neuen Themen und Trends durchforsten und die Bandbreite des weltweiten Filmschaffens für junge und junggebliebene Menschen von 5 bis 99 Jahren in all seiner Vielfalt abbilden.

Den Anfang machen – passend zur Bundestagswahl – Filme, in denen junge Menschen ins Geschehen der Welt eingreifen. Ab dem 29. September steht unter dem Titel „In unseren Händen“ auf beiden Portalen ein Dossier mit einem halben Dutzend Dokumentarfilmen zur Verfügung, in denen die jugendlichen Protagonist*innen der Filme Themen des Umweltschutzes oder der politischen Partizipation aufgreifen und zu ihrem Anliegen machen.

Neuer FLIMMO: Ratgeber für TV, Streaming & YouTube

Die FLIMMO-Broschüre gibt Empfehlungen, sich im deutschen Kinderfernseh-Dschungel, beim Streaming und bei YouTube zurechtzufinden. Versandt werden 1.300 FLIMMO-Exemplare an 22 Schulen im Land. Diese Aktion ist für die Eltern der Erstklässler*innen kostenlos.

FLIMMO erstrahlt mit dieser Ausgabe in neuem Orange. Aber nicht nur die Verpackung ist neu, sondern auch der Inhalt. Der Elternratgeber für TV, Streaming & YouTube wurde an den aktuellen Bedürfnissen von Eltern neu ausgerichtet. Dabei werden nun auch Inhalte jenseits des klassischen Fernsehens stärker unter die Lupe genommen. Eine Ampel zeigt, ob eine Serie, ein Film oder ein YouTube-Kanal für Kinder geeignet ist – oder warnt vor ungeeigneten Inhalten. Auch Altersangaben helfen dabei, das Richtige zu finden. Und es gibt pädagogische Einschätzungen zu Filmen, Serien und anderen Inhalten, die Kinder zwischen 3 und 13 Jahren gern sehen – ob im TV, auf Streaming-Plattformen, Mediatheken, YouTube oder im Kino.

Demokratie & Vielfalt – Alle inklusive? Der KiTa-Podcast

Die dreiteilige Podcast-Reihe nimmt sich der großen Projektthemen Demokratie und Vielfalt an. Dabei werden neben Fragen nach der demokratischen Partizipation von Kindern, Eltern, Familien, Fachkräften und Kindertagespflegepersonen auch Aspekte des diskriminierungsfreien und inklusiven Umgangs mit gesellschaftlicher Vielfalt in der Kindertagesbetreuung in den Blick genommen.

1. Folge: Partizipation von Kindern in der Kita in Krisenzeiten

In der ersten Folge werden die besonderen Herausforderungen der Corona-Zeit in den Fokus genommen. Die Moderatorin Katrin Rönicke unterhält sich mit Prof. Dr. Raingard Knauer, die seit 20 Jahren zu der Frage forscht, wie man schon kleine Kinder demokratisch beteiligen kann. Prof. Dr. Knauer hebt hervor, dass Probleme nicht für, sondern mit den Kindern gelöst werden sollten. Sie beleuchtet, dass wir Erwachsene oft Macht ausüben, ohne uns dessen bewusst zu sein. Und sie gibt Tipps, wie Kinder auch in Zeiten von Notbetreuung und Hygieneregeln mitbestimmen können.

Startschuss für Bewegungskampagne

Mit einer neuen Bewegungskampagne sollen Kinder und Jugendliche für Bewegung und Sport in der Gemeinschaft, vor allem in Vereinen interessiert und begeistert werden. Die Deutsche Sportjugend (dsj) im Deutschen Olympischen Sportbund setzt diese Offensive für einen Neustart des Kinder und Jugendsports nach Corona im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) um. Im Vordergrund der Kampagne stehen nationale Aktionstage. Der erste wird am 2. Oktober 2021 in Hamburg stattfinden. Ziel der dsj ist es, gemeinsam mit ihren Mitgliedsorganisationen möglichst viele Sportvereine zu motivieren, bundesweit Veranstaltungen rund um die Aktionstage durchzuführen, um viele Kinder und Jugendliche anzusprechen.

Weitere Information auf www.dsj.de/bewegungskampagne

Auch Kinder haben Rechte – Kinderrechte in Deutschland

“Ein Recht ist etwas, was dir zusteht und das man dir nicht verbieten kann.”

Jeder Mensch und auch jedes Kind auf der Welt hat Rechte. Diese sollten sowohl Erwachsene als auch Kinder kennen und respektieren. Festgehalten wurden die Rechte der Kinder vor mehr als 30 Jahren in der UN-Kinderrechtskonvention. Diese Rechte gelten für alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren. Bereits jüngere Kinder können damit vertraut gemacht werden, welche Rechte sie haben und wie sie diese einsetzen können. In diesem Blogartikel beleuchten wir, was Kinderrechte sind, was sie beinhalten und warum sie wichtig sind. Außerdem geht es um Möglichkeiten, den Kindern ihre Rechte näher zu bringen.

Wissen Sie, was Kinderrechte sind und was diese beinhalten?

Die Kinderrechte bestehen insgesamt aus 54 Artikeln. Dabei geht es zum Beispiel um den Schutz vor Diskriminierung und den Schutz des Kindeswohls. Diese Schutzrechte weisen unter anderem darauf hin, dass Kinder und Jugendliche in vielerlei Hinsicht schutzbedürftig sind. Es geht aber auch um das Recht auf Leben und Entwicklung und das Recht der Kinder auf Beteiligung. Dies schließt das Recht auf eine bestmögliche Gesundheitsversorgung, Ernährung, Bildung sowie auf soziale Sicherheit und angemessene Lebensbedingungen ein. Kinder und Jugendliche dürfen ihre Meinung äußern und Entscheidung, die sie betreffen, mitbestimmen.

Kindern und Jugendlichen ihre Rechte zu verdeutlichen ist einerseits Aufgabe der Eltern, andererseits sollten auch Fachkräfte an Kitas, Horten und Schulen diese Aufgabe übernehmen. Erwachsene, ob als Eltern oder pädagogische Fachkräfte, können Kindern aufzeigen und mit ihnen darüber sprechen, welche Rechte sie haben und wie sie diese nutzen können.

Schauen Sie sich die Erklärung der Kinderrechte in diesem Video an:
https://www.youtube.com/watch?v=4d1878xkAe0

Für eine kindgerechte Erklärung eignet sich außerdem dieses Video der UNICEF:
https://www.youtube.com/watch?v=pXUaxFs4ocM

Wie kann man Kinderrechte in den Alltag integrieren?

Der Artikel 13: Meinungs- und Informationsfreiheit
Kinder dürfen sich ihre eigene Meinung bilden, und diese zum Beispiel per Telefon, Brief, in einer Email oder einer Nachricht in den sozialen Medien weitergeben. Auch dürfen sich Kinder die Informationen dafür auf alle möglichen Weisen beschaffen. Das ist durch digitale Medien (insbesondere das Internet) heutzutage viel leichter geworden. Dabei ist es wichtig und wäre wünschenswert, dass Kinder zur Beschaffung von Informationen kind- und jugendgerechte Webseiten oder Suchmaschinen benutzen. Dieses zu gewährleisten ist Aufgabe der Eltern und der pädagogischen Fachkräfte.

Es bedeutet auch, dass bei der Verbreitung von Medien einige Regeln eingehalten werden müssen, z. B. dürfen keine Lügen verbreitet werden oder andere Menschen beleidigt oder ihre Recht verletzt werden. Dies den Kindern zu verdeutlichen ist auch Aufgabe der Erwachsenen.

Artikel 17: Zugang zu den Medien
Da sich Kinder schnell und unkompliziert Informationen aus dem Internet, aus Büchern, dem Fernsehen und Radio beschaffen können, ist es wichtig, dass es kindgerechte Informationen gibt. Sowohl Kinderbücher, als auch Artikel über das Weltgeschehen sollten in kindgerechter Sprache formuliert sein. Weil es vor allem im Internet auch Menschen gibt, die Kindern schaden wollen, ist es wichtig, dass der Staat sie vor solchen Gefahren schützt.

Aber es ist auch Aufgabe der Eltern und Erziehungsberechtigten, diese Rechte zu wahren, indem man die Kinder vor gefährlichen Bildern und Seiten im Internet schützt.

Artikel 16: Schutz der Privatsphäre und Ehre
Kinder haben das Recht auf Privatsphäre. Niemand darf ihre Post oder SMS lesen, oder in ihr Zimmer kommen, wenn sie mal alleine sein wollen.

Dieser Artikel erklärt sich fast von selbst. Kinder haben ein Recht auf Geheimnisse! Briefe oder andere Nachrichten, die an sie adressiert sind, dürfen von anderen Menschen nicht ohne ihr Einverständnis gelesen werden! Auch die Privatsphäre im eigenen Zimmer steht Kindern zu. Es ist wichtig, dass die Eltern auch dies respektieren.

Einige weitere beispielhafte Artikel / Auszüge aus der UN-Kinderrechtskonvention:
Artikel 3 + 18: Vorrang und Verantwortung für das Kindeswohl
Wir als Eltern und Staat sind dafür verantwortlich, dass es unseren Kindern gut geht und ihre Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt werden. Mit der Stärkung von Kinderrechten sollen gerade auch Familien und das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung und Förderung von Kindern gestärkt werden (so steht es auch in Artikel 6 des Grundgesetzes).

Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens
Kinder müssen bei allen Entscheidungen, die sie betreffen, nach ihrer Meinung gefragt werden. Kinder dürfen diese frei heraus sagen und sie muss dann auch berücksichtigt werden.

Artikel 23: Förderung von Kindern mit Beeinträchtigungen
Alle Kinder haben die gleichen Rechte und sollen gleich behandelt werden. Kinder mit Behinderungen sollen besondere Unterstützung erhalten

Artikel 31: Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben
Kinder haben das Recht auf Ruhe und Freizeit, Spiel und aktive Erholung. Dazu gehören freies Spiel und selbst gewählte Freizeitbeschäftigung.

 

Nehmen Sie sich doch auch einmal etwas Zeit, um einige ausgewählte Kinderrechte innerhalb Ihrer Familie, in Ihrer Schulklasse oder Ihrer Jugendgruppe zu thematisieren! Viele weitere Angebote und alltagsnahe Beispiele zur Umsetzung von Kinderrechten finden Sie u.a. auf www.kindersache.de und www.kinderrechte.de

 

Hintergrundinformationen

Seit über 30 Jahren bestehen diese Rechte zum Schutz, zur Förderung und Beteiligung von Kindern. Am 20. November 1989 haben die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (englisch: United Nations – UN) die Übereinkunft über die Rechte von Kindern (und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr) geschlossen. Die deutsche Bundesregierung hat im Januar 1990 den Vertrag zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention unterzeichnet. Insgesamt 196 Staaten und Länder weltweit haben die Kinderrechte anerkannt, damit ist sie die meist unterzeichnete Konvention der Welt.

Welche Grundprinzipien beinhalten die Kinderrechte?

Der UN-Ausschuss für die Rechte der Kinder hat die folgenden vier „Allgemeinen Prinzipien“ definiert, die den Artikeln der Kinderrechtskonvention zugrunde liegen:

  1. Nichtdiskriminierung (Artikel 2) bedeutet, dass jedes Kind / jeder Jugendliche, unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Sprache, Religion oder Hautfarbe, egal ob mit Behinderung oder ohne und unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus genau dieselben Rechte besitzt. Alle Kinder, die in Deutschland leben, müssen Schutz, Förderung, Bildung und Beteiligung erfahren.
    Beispiel: Einem ausländischen Kind steht laut Kinderrechtskonvention eine ärztliche Versorgung in gleicher Qualität zu wie einem Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft.
  2. Der Vorrang des Kindeswohls (Art. 3) meint, dass bei jeder Entscheidung (sei es von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder öffentlichen und privaten Einrichtungen) die Kinder betrifft, das Wohl und die Interessen des Kindes als ein vorrangiger Gesichtspunkt berücksichtigt werden muss.
    Beispiel: Bei der Entscheidung eines Familiengerichtes in Sorgerechtsangelegenheiten.
  3. Aus dem Recht auf Leben und Entwicklung (Art. 6) folgt, dass alle Kinder in Deutschland ein Recht darauf haben, in einem geschützten Rahmen aufzuwachsen. Damit einhergehen auch die gleichen Chancen auf ein gelingendes Leben und die Entwicklung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit.
    Beispiel: Kinder haben ein Recht darauf, dass mögliche herkunftsbedingte Bildungsnachteile in Kitas, Schulen und / oder durch gesonderte Förderung ausgeglichen werden.
  4. Aus dem Recht auf Beteiligung (Art. 12) ergibt sich schließlich, dass die Meinung der Kinder und Jugendlichen bei sämtlichen sie betreffenden Entscheidungen berücksichtigt werden muss. Dabei sollte das Alter und die Reife des Kindes oder Jugendlichen entsprechend berücksichtigt werden.
    Beispiele: Der Bau eines Spielplatzes oder die Erweiterung eines Jugendzentrums, oder aber bei Entscheidungen, die den Schulbetrieb betreffen (z. B. pandemiebedingte Schulschließungen)

 

Quellen:

  • Deutsches Kinderhilfswerk e. V: (2014): Ausgewählte Kinderrechte aus der UN Konvention über die Rechte des Kindes
  • https://www.kinderrechte.de/kinderrechte/
  • https://www.kindersache.de/
  • https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html